Artikel 11 VO (EWG) 93/2131
Stützt sich der vom Zuschlagsempfänger gemäß Artikel 8 Absatz 2 gestellte Ausfuhrlizenzantrag auf Artikel 44 der Verordnung (EWG) Nr. 3719/88, so löst die Interventionsstelle den Vertrag für die Mengen auf, für die die Lizenz entsprechend den Vorschriften des letztgenannten Artikels nicht erteilt wird.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.