Artikel 12 VO (EWG) 93/2131

(1) Die Interventionsstellen veröffentlichen spätestens vier Tage vor Ablauf der ersten Angebotsfrist eine Ausschreibungsbekanntmachung, in der Folgendes festgelegt wird:

a)
zusätzliche Verkaufsbestimmungen und -bedingungen, die mit der vorliegenden Verordnung vereinbar sind;
b)
die hauptsächlichen körperlichen und technologischen Beschaffenheitsmerkmale der verschiedenen Partien, die beim Kauf durch die Interventionsstelle oder bei einer späteren Kontrolle festgestellt wurden;
c)
die Lagerorte sowie Namen und Anschrift des Lagerhalters.

(2) Die Interventionsstellen sorgen für eine angemessene Publizität der Ausschreibungsbekanntmachung, insbesondere durch Aushang an ihrem Sitz sowie durch Veröffentlichung auf ihrer Website oder der Website des zuständigen Ministeriums. Im Fall einer Dauerausschreibung legen sie darin die Angebotsfristen für jede Einzelausschreibung fest.

(3) In der Ausschreibungsbekanntmachung werden die Mindestmengen festgesetzt, auf die sich die Angebote beziehen müssen.

(4) Die Ausschreibungsbekanntmachung sowie deren Änderungen werden der Kommission vor Ablauf der ersten Angebotsfrist übermittelt.

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