Artikel 12a VO (EWG) 93/2131
Jeder Mitgliedstaat teilt jeden Mittwoch bis 12 Uhr Brüsseler Zeit für jede Getreideart gemäß Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 auf elektronischem Weg die repräsentativen Marktpreise je Tonne, ausgedrückt in Landeswährung, mit. Die Preise müssen regelmäßig, auf unabhängige und transparente Weise erhoben werden.
Die Mitgliedstaaten geben insbesondere die Qualitätsmerkmale jeder Getreideart, die Vermarktungsstufe und den Notierungsort an.
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