Artikel 13 VO (EWG) 93/2131
(1) Bei einem Verkauf auf dem Gemeinschaftsmarkt werden die Angebote unter Bezugnahme auf eine Getreidequalität definiert, die im Fall von Angeboten zur Intervention eine Preisberichtigung ausschließt.
Weicht die Qualität des Getreides von der in Unterabsatz 1 bezeichneten Qualität ab, so wird der berücksichtigte Angebotspreis durch die gemäß den Artikeln 4 und 5 der Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 festgesetzten Zu- oder Abschläge berichtigt.
(2) Bei einem Verkauf zur Ausfuhr müssen sich die Angebote auf die tatsächliche Qualität der Partie beziehen, für die das Angebot eingereicht wird.
(3) Bei einem Verkauf zur Ausfuhr kann vorgesehen werden, daß die im Rahmen von Artikel 44 der Verordnung (EWG) Nr. 3719/88 eingereichten Angebote nicht zulässig sind.
(4) Die eingereichten Angebote dürfen weder geändert noch zurückgezogen werden.
Die Angebote sind nur gültig, wenn der Nachweis beigefügt ist, dass der Bieter eine Sicherheit in Höhe von 5 EUR/Tonne geleistet hat.
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