Artikel 15 VO (EWG) 93/2131

Die Interventionsstelle unterrichtet alle Bieter unverzüglich über das Ergebnis ihrer Teilnahme an der Ausschreibung. Innerhalb von drei Arbeitstagen nach dieser Unterrichtung übersendet sie den Zuschlagsempfängern durch Einschreiben oder fernschriftlich eine Zuschlagserklärung.

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