Artikel 16 VO (EWG) 93/2131
Der Zuschlagsempfänger bezahlt das Getreide vor der Übernahme, spätestens jedoch innerhalb eines Monats, vom Zeitpunkt der Absendung der in Artikel 15 genannten Erklärung an gerechnet. Die Risiken und Lagerkosten für das nicht innerhalb der Zahlungsfrist übernommene Getreide gehen zu Lasten des Zuschlagsempfängers.
Zugeschlagenes und innerhalb der Zahlungsfrist nicht übernommenes Getreide gilt jeweils als bei Ablauf dieser Frist ausgelagert. In diesem Fall wird der Angebotspreis bei Verkauf auf dem Binnenmarkt nach Maßgabe der in der Ausschreibungsbekanntmachung beschriebenen Qualitätsmerkmale berichtigt.
Findet die Übernahme in dem auf den Monat der Zuschlagserteilung folgenden Monat statt, so ist der im Fall der Ausfuhr zu zahlende Preis der um einen monatlichen Zuschlag erhöhte Angebotspreis.
Hat der Zuschlagsempfänger das Getreide nicht innerhalb der in Absatz 1 genannten Frist bezahlt, so kündigt die Interventionsstelle den Vertrag für die nicht bezahlten Mengen.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.