Artikel 17 VO (EWG) 93/2131
(1) Für die Leistung der in dieser Verordnung vorgesehenen Sicherheiten gilt Titel III der Verordnung (EWG) Nr. 2220/85 der Kommission(1).
(2) Die in Artikel 13 Absatz 4 genannte Sicherheit wird für die Mengen freigegeben, für die
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dem Angebot nicht stattgegeben wurde;
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die Zahlung des Kaufpreises fristgemäß erfolgt ist und, falls der gezahlte Preis bei einem Verkauf zur Ausfuhr unter dem Preis liegt, der beim Wiederverkauf auf dem Gemeinschaftsmarkt gemäß Artikel 5 Absätze 1, 2 und 3 einzuhalten ist, eine Sicherheit in Höhe des Preisunterschieds geleistet worden ist.
(3) Die in Absatz 2 zweiter Gedankenstrich genannte Sicherheit wird für die Mengen freigegeben, für die
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nachgewiesen wurde, dass das Erzeugnis für den menschlichen und tierischen Verzehr ungeeignet geworden ist;
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der Nachweis erbracht wurde, dass die in der Ausschreibung vorgesehenen Zollformalitäten für die Ausfuhr außerhalb des Hoheitsgebiets der Gemeinschaft und die Einfuhr in ein Drittland erfüllt wurden. Die Nachweise für die Ausfuhr außerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft und die Einfuhr in ein Drittland werden gemäß den Bestimmungen von Artikel 7 und Artikel 16 Absätze 1, 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 erbracht;
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die Lizenz gemäß Artikel 49 der Verordnung (EG) Nr. 1219/2000 nicht erteilt wurde;
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der Vertrag gemäß Artikel 16 Absatz 4 gekündigt wurde.
(4) Die in Artikel 13 Absatz 4 genannte Sicherheit verfällt für die Mengen, für die
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die in Artikel 44 Absatz 6 zweiter Unterabsatz der Verordnung (EWG) Nr. 3719/88 genannte Sicherheit einbehalten wurde;
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die Zahlung ausgenommen im Fall höherer Gewalt nicht innerhalb der Frist gemäß Artikel 16 dieser Verordnung erfolgt ist.
(5) Ausgenommen im Fall höherer Gewalt verfällt die in Absatz 2 zweiter Gedankenstrich genannte Sicherheit für die Mengen, für die die in Absatz 3 zweiter Gedankenstrich genannten Nachweise nicht innerhalb der Frist gemäß Artikel 47 der Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 erbracht wurden.
Fußnote(n):
- (1)
ABl. Nr. L 205 vom 3. 8. 1985, S. 5.
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