Artikel 17a VO (EWG) 93/2131

Belegt der Ausführer, daß mindestens 1500 Tonnen Getreideerzeugnisse das Zollgebiet der Gemeinschaft auf einem hochseefähigen Schiff verlassen haben, ist, abweichend von Artikel 18 der Verordnung (EWG) Nr. 3665/87, die Zollabfertigung zum freien Verkehr zum Erhalt der Erstattung nicht nachzuweisen, wenn

für die Schweiz und Liechtenstein sowie die Bestimmung „andere Drittländer” eine andere als die bei Einreichung des Angebots gültige Erstattung gilt;

außer der für die Schweiz und Liechtenstein geltenden Erstattung die niedrigste Erstattung im voraus festgesetzt ist.

Der Nachweis erfolgt durch Eintragung eines der Vermerke gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung, bestätigt durch die zuständige Behörde auf dem in Artikel 8 der Verordnung 800/1999 genannten Kontrollexemplar, auf dem einheitlichen Verwaltungsdokument oder dem nationalen Dokument zum Nachweis der Ausfuhr aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft.

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