Artikel 2 VO (EWG) 93/2131

(1) Die Eröffnung einer Ausschreibung wird nach dem Verfahren des Artikels 23 der Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 beschlossen. In dem entsprechenden Beschluß werden insbesondere festgelegt:

a)
die auszuschreibenden Getreidemengen;
b)
im Fall einer Einzelausschreibung der Annahmeschluß für die Einreichung der Angebote und im Fall einer Dauerausschreibung die erste und die letzte Angebotsfrist.

Der Beschluß wird durch Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften bekanntgegeben.

Diese Veröffentlichung und der letzte Tag der ersten Angebotsfrist müssen mindestens sechs Tage auseinander liegen.

(2) Absatz 1 gilt nicht für Ausschreibungen von Mengen unter 5000 Tonnen.

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