Artikel 1 VO (EWG) 93/2131
(1) Das gemäß Artikel 4 der Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 von den Interventionsstellen gekaufte Getreide wird im Wege der Ausschreibung und im Fall der Wiedervermarktung in der Gemeinschaft im Wege der öffentlichen Versteigerung verkauft.
(2) Eine Ausschreibung im Sinne dieser Verordnung ist eine Aufforderung an die Beteiligten zur Abgabe von Angeboten, wobei der Zuschlag für jede Partie demjenigen Bieter erteilt wird, dessen Angebot unter allen den Bestimmungen der vorliegenden Verordnung entsprechenden Angeboten das günstigste ist und dessen Angebotspreis mindestens dem von der Kommission gemäß Artikel 10 Absatz 2 festgesetzten Mindestverkaufspreis entspricht.
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