Präambel VO (EWG) 93/2131

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 des Rates vom 30. Juni 1992 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide(1), insbesondere auf Artikel 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Interventionsstellen kaufen Getreide entweder im Rahmen einer obligatorischen Intervention nach Artikel 4 oder im Rahmen besonderer Interventionsmaßnahmen nach Artikel 6 der Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 an.

Beim Verkauf von Getreide aus Beständen der Interventionsstellen sind Diskriminierungen zwischen den Käufern der Gemeinschaft auszuschließen. Dieses Ziel wird grundsätzlich mit dem Ausschreibungsverfahren erreicht. Unter Umständen müssen jedoch auch andere Verkaufsmaßnahmen möglich sein.

Um eine gleichmäßige Behandlung aller Beteiligten in der Gemeinschaft zu gewährleisten, müssen die Ausschreibungen durch eine Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften bekannt gemacht werden, wobei zwischen dieser Veröffentlichung und der ersten Angebotsfrist ein angemessener Zeitraum liegen muß. Für Mengen unter 2000 Tonnen ist eine solche Veröffentlichung jedoch nicht erforderlich.

Der Verkauf auf dem Binnenmarkt muß zu Preisen erfolgen, die Marktstörungen ausschließen. Dies kann erreicht werden, wenn der Verkaufspreis unter Berücksichtigung der ausgeschriebenen Qualität dem örtlichen Marktpreis entspricht, dabei jedoch nicht ein Niveau unterschreitet, das im Verhältnis zum Interventionspreis festgesetzt wird. In bestimmten Sonderfällen kann die Einhaltung dieses Preisniveaus im Widerspruch zu einer ordnungsgemäßen Verwaltung des Marktes oder der Intervention stehen und zu Störungen in der Anwendung der gemeinsamen Marktorganisation führen. Für diese Fälle ist daher die Möglichkeit vorzusehen, die Interventionsbestände zu besonderen Preisbedingungen abzusetzen.

Getreide für spezielle Verwendungszwecke ist auf dem Markt mitunter besonders schwierig zu erwerben. Daher sollte die Möglichkeit vorgesehen werden, diese Nachfrage aus Interventionsbeständen zu decken. Diese Möglichkeit sollte jedoch auf Ausnahmefälle beschränkt werden.

Der Verkauf von Getreide für die Ausfuhr muß zu Preisen erfolgen, die jeweils nach der Entwicklung und dem Bedarf des Marktes festzusetzen sind. Solche Verkäufe dürfen keine Verzerrungen zum Nachteil der Ausfuhren vom freien Markt hervorrufen. Daher sollte die Kommission anhand der eingereichten Angebote einen Mindestverkaufspreis festsetzen.

Der Mindestverkaufspreis wird von der Kommission unter Berücksichtigung aller Berechnungselemente festgesetzt, die am Tag der Einreichung der Angebote verfügbar sind. Um Spekulationen zu vermeiden und den Ablauf der Ausschreibung zu gleichen Bedingungen für alle Beteiligten sicherzustellen, ist es unerläßlich, daß der Bieter gleichzeitig mit dem Angebot eine Vorausfestsetzung der Ausfuhrerstattung beantragt.

Die Angebote der Bieter für die verschiedenen Partien sind untereinander nur dann vergleichbar, wenn die betreffende Situation vergleichbar ist. Das ausgeschriebene Getreide ist an verschiedenen Orten gelagert. Die Vergleichbarkeit kann dadurch verbessert werden, daß dem Zuschlagsempfänger die günstigsten Transportkosten zwischen dem Lagerort des zugeschlagenen Getreides und dem Ausfuhrort vergütet werden. Aus Haushaltsgründen kann diese Vergütung jedoch nur für den Transport zu dem Ausfuhrort erfolgen, der zu den geringsten Kosten zu erreichen ist. Dieser Ort ist nach Maßgabe seiner technischen Anlagen für die Ausfuhr von Getreide zu bestimmen.

Die ordnungsgemäße Abwicklung einer Ausschreibung ist nur möglich, wenn die Beteiligten ernstgemeinte Angebote abgeben. Dies läßt sich dadurch erreichen, daß die Leistung einer Sicherheit verlangt wird, die bei fristgerechter Zahlung des Kaufpreises freigegeben wird.

Bei einer Ausfuhrausschreibung muß sichergestellt sein, daß das Getreide nicht wieder auf dem Markt der Gemeinschaft abgesetzt wird. Dieses Risiko besteht, wenn der Verkaufspreis unter dem bei einem Wiederverkauf auf dem Binnenmarkt einzuhaltenden Mindestpreis liegt. Es empfiehlt sich daher, für diesen Fall die Leistung einer zweiten Sicherheit vorzusehen, deren Betrag gleich dem Unterschied zwischen dem Verkaufspreis und diesem Mindestpreis ist. Diese Sicherheit kann nur freigegeben werden, wenn der ausführende Zuschlagsempfänger die Nachweise gemäß Artikel 18 der Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 der Kommission vom 27. November 1987 über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Ausfuhrerstattungen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen(2), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1708/93(3), erbringt.

Damit der Absatz von Interventionsbeständen schnell und nach Möglichkeit entsprechend den Handelsbräuchen durchgeführt wird, ist vorzusehen, daß die sich aus der Ausschreibung ergebenden Rechte und Pflichten innerhalb bestimmter Fristen wahrgenommen bzw. erfüllt werden.

Die Verordnung (EWG) Nr. 1836/82 der Kommission vom 7. Juli 1992 zur Festlegung des Verfahrens und der Bedingungen für die Abgabe von Getreide durch die Interventionsstellen(4), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 966/93(5), ist mehrmals geändert worden. Aus Gründen der Klarheit sollte sie durch die vorliegende Verordnung ersetzt werden.

Alle im Wirtschaftsjahr 1993/94 getätigten Verkäufe sollten gleich behandelt werden.

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Getreide —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. Nr. L 181 vom 1. 7. 1992, S. 21.

(2)

ABl. Nr. L 351 vom 14. 12. 1987, S. 1.

(3)

ABl. Nr. L 159 vom 1. 7. 1993, S. 77.

(4)

ABl. Nr. L 202 vom 9. 7. 1982, S. 23.

(5)

ABl. Nr. L 98 vom 24. 4. 1993, S. 25.

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