Artikel 5 VO (EWG) 93/2131
(1) Für den Wiederverkauf von Getreide auf dem Gemeinschaftsmarkt bezieht sich das Angebot auf die tatsächliche Qualität der Partie, für die geboten wird. Es gelten die folgenden zusätzlichen Bedingungen:
- a)
- Im Fall des Wiederverkaufs in den ersten drei Monaten des Wirtschaftsjahres bei Mais und Sorghum und in den ersten zwei Monaten des Wirtschaftsjahres bei Weichweizen, Hartweizen, Roggen und Gerste muss das berücksichtigte Angebot mindestens dem im elften Monat des vorangegangenen Wirtschaftsjahres gültigen, um einen monatlichen Zuschlag desselben Wirtschaftsjahres erhöhten Interventionspreis entsprechen;
- b)
- im Fall des Wiederverkaufs während des restlichen Wirtschaftsjahres darf das Angebot nicht unter dem am letzten Tag der Angebotsfrist geltenden Interventionspreis liegen; im zwölften Monat des Wirtschaftsjahres sind jedoch die im elften Monat des Wirtschaftsjahres geltenden und um einen monatlichen Zuschlag erhöhten Interventionspreise zugrunde zu legen.
Für die berücksichtigten Angebote wird der Mindestverkaufspreis so festgesetzt, dass der Getreidemarkt nicht gestört wird und der Preis mindestens dem für eine repräsentative Menge gleichwertiger Qualität am Lagerort oder behelfsweise am nächstliegenden Ort unter Berücksichtigung der Transportkosten festgestellten Preis entspricht.
(2) Abweichend von Absatz 1 kann das Getreide auf dem Gemeinschaftsmarkt im Rahmen spezifischer Ausschreibungen zwecks Erzeugung von Bioethanol und dessen Verwendung zur Herstellung von Biokraftstoffen in der Gemeinschaft verkauft werden, wenn die Versorgung der traditionellen Lebensmittelmärkte nicht gefährdet ist In diesem Fall entspricht der Mindestverkaufspreis mindestens dem Preis, der für eine repräsentative Menge gleichwertiger Qualität auf den Märkten für zur Herstellung von Biokraftstoffen verwendeten Erzeugnissen unter Berücksichtigung der Transportkosten festgestellt wird.
(3) Treten im Laufe eines Wirtschaftsjahres Störungen beim Funktionieren der gemeinsamen Marktorganisation auf, insbesondere wegen der Schwierigkeit, Getreide zu Preisen gemäß Absatz 1 zu verkaufen, oder wegen des Eintretens außergewöhnlicher Umstände, so kann der Verkauf auf dem Gemeinschaftsmarkt im Rahmen spezifischer Ausschreibungen unter besonderen Bedingungen und zu Preisen erfolgen, die nach dem Verfahren des Artikels 25 der Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 festgelegt werden.
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