Artikel 6 VO (EWG) 93/2131

Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die Kommission in dem auf das Ende der Ausschreibung folgenden zweiten Monat über den Ablauf dieser Ausschreibung unter Angabe insbesondere des durchschnittlichen Verkaufspreises der verschiedenen Partien und der verkauften Mengen.

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