Artikel 7 VO (EWG) 93/2131
(1) Die Eröffnung einer Ausschreibung wird nach dem Verfahren des Artikels 23 der Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 beschlossen. In dem entsprechenden Beschluß werden insbesondere festgelegt:
- a)
- die auszuschreibenden Getreidemengen;
- b)
- die Gebiete, in denen das Getreide gelagert ist;
- c)
- im Fall einer Einzelausschreibung der Annahmeschluß für die Einreichung der Angebote und im Fall einer Dauerausschreibung die erste und die letzte Angebotsfrist.
Der Beschluß wird durch Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften bekanntgegeben.
Diese Veröffentlichung und der letzte Tag der ersten Angebotsfrist müssen mindestens sechs Tage auseinander liegen.
(2) In der in Artikel 12 genannten Ausschreibungsbekanntmachung gibt die Interventionsstelle für jede Partie den Hafen oder Ausfuhrort an, der zu den geringsten Transportkosten erreicht werden kann und für die Ausfuhr des ausgeschriebenen Getreides ausreichend mit technischen Anlagen ausgerüstet ist.
Die niedrigsten Transportkosten zwischen dem Lagerort und der Verladestelle in dem Hafen oder Ausfuhrort nach Absatz 1 werden dem Zuschlagsempfänger für die ausgeführten Mengen von der Interventionsstelle vergütet. In besonderen Fällen kann nach dem in Absatz 1 genannten Verfahren beschlossen werden, daß der Transport von der Interventionsstelle zu denselben Bedingungen durchgeführt wird.
(2a) Verfügt ein Mitgliedstaat über keinen Hochseehafen, kann beschlossen werden, gemäß dem Verfahren von Absatz 1 von Absatz 2 abzuweichen und im Fall einer Ausfuhr über einen Hochseehafen die Kosten des günstigsten Transports zwischen dem Ort der Lagerung und dem Ort der tatsächlichen Ausfuhr im Rahmen von in der Ausschreibung angegebenen Höchstbeträgen zu finanzieren.
Im Sinne dieses Absatzes können die kroatischen Häfen Rijeka und Split als Orte der tatsächlichen Ausfuhr betrachtet werden.
(3) Die Interventionsstelle legt bei einer Dauerausschreibung für jede Einzelausschreibung den jeweiligen Annahmeschluß für die Einreichung der Angebote fest.
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