Artikel 8 VO (EWG) 93/2131

(1) Die Angebote

a)
können für Mengen unter 500 Tonnen abgelehnt werden;
b)
können mit der Bedingung des Zuschlags einer bestimmten Menge abgegeben werden;
c)
gelten für nicht entladenes Getreide in den in Artikel 7 Absatz 2 geannten Häfen und Ausfuhrorten.

(2) Unbeschadet des Artikels 13 Absatz 2 sind die Angebote nur gültig, wenn ihnen ein Antrag auf Erteilung einer Ausfuhrlizenz mit einem Antrag auf Vorausfestsetzung der Erstattung oder der Ausfuhrabschöpfung für die betreffende Bestimmung beigefügt ist. Als Bestimmung gilt die Gesamtheit der Länder, für die derselbe Erstattungs- oder Ausfuhrabschöpfungssatz festgesetzt ist.

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