Artikel 3 VO (EWG) 93/2186

Erfassungsbereich

(1) Gemäß den Definitionen in Artikel 2 und vorbehaltlich der in vorliegendem Artikel vorgesehenen Einschränkungen werden in dem Register erfaßt:

alle Unternehmen, die eine wirtschaftliche Tätigkeit ausüben, die zum Bruttoinlandsprodukt zu Marktpreisen (BIP) beiträgt,

alle rechtlichen Einheiten, die für sie verantwortlich sind,

alle örtlichen Einheiten, die von ihnen abhängen.

Ausgenommen sind jedoch die Haushalte,

soweit ihre Produktion in den Eigenverbrauch eingeht,

soweit sie Dienstleistungen erbringen, die zur Gruppe 70.2 der durch die Verordnung (EWG) Nr. 3037/90(1) aufgestellten statistischen Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Gemeinschaft (NACE Rev. 1) gehören und in der Vermietung und Verpachtung von eigenen oder gemieteten Grundstücken, Gebäuden und Wohnungen bestehen.

Fakultativ ist die Erfassung

der Unternehmen, deren Haupttätigkeit den Abschnitten A, B oder L der NACE Rev. 1 zuzuordnen ist,

der für sie verantwortlichen rechtlichen Einheiten,

der von ihnen abhängenden örtlichen Einheiten.

Nach dem Verfahren des Artikels 9 wird entschieden, inwieweit die kleinen Unternehmen erfaßt werden, die für statistische Zwecke der Mitgliedstaaten ohne Bedeutung sind.

(2) Die in Absatz 1 genannten rechtlichen und örtlichen Einheiten werden innerhalb der in Anhang I angegebenen Fristen erfaßt.

(3) Die getrennte Eintragung rechtlicher Einheiten ist freigestellt, sofern alle Angaben über die Einheiten in den Eintragungen über die Unternehmen enthalten sind.

Die Einzelheiten der Eintragung werden nach dem Verfahren des Artikels 9 festgelegt.

Fußnote(n):

(1)

ABl. Nr. L 293 vom 24. 10. 1990, S. 1.

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