Artikel 2 VO (EWG) 93/2186
Definitionen
(1) Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
- a)
- „rechtliche Einheit” eine rechtliche Einheit im Sinne des Abschnitts II Buchstabe A Nummer 3 im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 696/93(1);
- b)
-
„Unternehmen” ein Unternehmen im Sinne des Abschnitts III Buchstabe A im Anhang derselben Verordnung.
Nachstehend wird die Beziehung zwischen dem Unternehmen und der rechtlichen Einheit folgendermaßen bezeichnet:
- —
-
Das Unternehmen ist einer oder mehreren rechtlichen Einheiten angeschlossen und
- —
-
die rechtliche(n) Einheit(en) ist (sind) für das Unternehmen verantwortlich;
- c)
-
„örtliche Einheit” eine örtliche Einheit im Sinne des Abschnitts III Buchstabe F im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 696/93.
Nachstehend wird die Beziehung zwischen der örtlichen Einheit und dem Unternehmen folgendermaßen bezeichnet:
- —
-
Die örtliche Einheit hängt von einem Unternehmen ab.
(2) Diese Verordnung betrifft nur Einheiten, die insgesamt oder teilweise eine Produktionstätigkeit ausüben.
Fußnote(n):
- (1)
Verordnung (EWG) Nr. 696/93 des Rates vom 15. März 1993 betreffend die statistischen Einheiten für die Beobachtung und Analyse der Wirtschaft in der Europäischen Gemeinschaft (ABl. Nr. L 76 vom 30. 3. 1993, S. 1).
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