Artikel 2 VO (EWG) 93/2186

Definitionen

(1) Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

a)
„rechtliche Einheit” eine rechtliche Einheit im Sinne des Abschnitts II Buchstabe A Nummer 3 im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 696/93(1);
b)
„Unternehmen” ein Unternehmen im Sinne des Abschnitts III Buchstabe A im Anhang derselben Verordnung.

Nachstehend wird die Beziehung zwischen dem Unternehmen und der rechtlichen Einheit folgendermaßen bezeichnet:

Das Unternehmen ist einer oder mehreren rechtlichen Einheiten angeschlossen und

die rechtliche(n) Einheit(en) ist (sind) für das Unternehmen verantwortlich;

c)
„örtliche Einheit” eine örtliche Einheit im Sinne des Abschnitts III Buchstabe F im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 696/93.

Nachstehend wird die Beziehung zwischen der örtlichen Einheit und dem Unternehmen folgendermaßen bezeichnet:

Die örtliche Einheit hängt von einem Unternehmen ab.

(2) Diese Verordnung betrifft nur Einheiten, die insgesamt oder teilweise eine Produktionstätigkeit ausüben.

Fußnote(n):

(1)

Verordnung (EWG) Nr. 696/93 des Rates vom 15. März 1993 betreffend die statistischen Einheiten für die Beobachtung und Analyse der Wirtschaft in der Europäischen Gemeinschaft (ABl. Nr. L 76 vom 30. 3. 1993, S. 1).

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