Artikel 5 VO (EWG) 93/2186

Aktualisierung

(1) Mindestens einmal pro Jahr wird folgendes aktualisiert:

a)
neue und gelöschte Registereinträge,
b)
die in Anhang II Nummer 1 Buchstaben b) und f) genannten Variablen,
c)
bei den Einheiten, die in jährlichen Erhebungen erfaßt werden, die in Anhang II Nummer 3 Buchstaben b), c), d), e) und h) genannten Variablen, sofern diese in den Erhebungen enthalten sind.

Allgemein werden die anhand von Verwaltungsdateien oder jährlichen Erhebungen ermittelten Angaben jährlich und die übrigen in vierjährigen Abständen aktualisiert.

(2) Am Ende des ersten Quartals jedes Kalenderjahres fertigen die Mitgliedstaaten eine Kopie des Registers in der zu diesem Zeitpunkt vorliegenden Form an, die sie zehn Jahre zu Analysezwecken aufbewahren.

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