Artikel 6 VO (EWG) 93/2186

Zugang zu den Informationen

Auf Ersuchen der Kommission und nach Stellungnahme des in Artikel 9 vorgesehenen Ausschusses nehmen die Mitgliedstaaten eine statistische Auswertung des Registers vor und übermitteln die Ergebnisse einschließlich der von den Mitgliedstaaten entsprechend ihren nationalen Rechtsvorschriften oder Gepflogenheiten in Sachen Statistikgeheimnis für vertraulich erklärten Daten, und zwar unter Beachtung der Verordnung (Euratom, EWG) Nr. 1588/90 des Rates vom 11. Juni 1990 über die Übermittlung von unter die Geheimhaltungspflicht fallenden Informationen an das Statistische Amt der Europäischen Gemeinschaften(1).

Fußnote(n):

(1)

ABl. Nr. L 151 vom 15. 6. 1990, S. 1.

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