Artikel 7 VO (EWG) 93/2186
Zugang zu den administrativen oder gerichtlichen Registern
Jedes nationale statistische Amt ist berechtigt, die in dieser Verordnung genannten Informationen für statistische Zwecke nach Maßgabe des nationalen Rechts den im eigenen Staatsgebiet bestehenden administrativen oder gerichtlichen Dateien zu entnehmen.
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