Artikel 7 VO (EWG) 93/2186

Zugang zu den administrativen oder gerichtlichen Registern

Jedes nationale statistische Amt ist berechtigt, die in dieser Verordnung genannten Informationen für statistische Zwecke nach Maßgabe des nationalen Rechts den im eigenen Staatsgebiet bestehenden administrativen oder gerichtlichen Dateien zu entnehmen.

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