Artikel 8 VO (EWG) 93/2186

Durchführungsbestimmungen

Die Durchführungsbestimmungen zu den Artikeln 3, 4, 5 und 6 sowie den Anhängen I und II und die für die Anpassung dieser Bestimmungen und eventueller Ausnahmebestimmungen zu den Artikeln 3, 4 und 5 sowie den Anhängen erforderlichen Maßnahmen werden nach dem Verfahren des Artikels 9 festgelegt.

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