ANHANG I VO (EWG) 93/2186

Erfassungsfristen

Die in Artikel 2 definierten und gemäß Artikel 3 registrierten Unternehmen werden vor dem 1. Januar 1996 im Register erfaßt. Den rechtlichen und örtlichen Einheiten wird eine Fristverlängerung um ein Jahr gewährt.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.