ANHANG II VO (EWG) 93/2186

Registerkennummern und Angaben

1. Die Eintragungen zu den einzelnen rechtlichen Einheiten enthalten folgende Angaben:
a)
Registerkennummer;
b)
Name oder Firma, Anschrift (einschließlich Postleitzahl) sowie fakultativ Telefon-, Btx- und Telefax-Nr. sowie Telexanschrift;
c)
Verpflichtung der rechtlichen Einheit zur Veröffentlichung einer Jahresbilanz (JA/NEIN);
d)
Zeitpunkt der Gründung bei juristischen Personen oder der amtlichen Eintragung als Unternehmer bei natürlichen Personen;
e)
Zeitpunkt, ab dem die rechtliche Einheit nicht mehr rechtlicher Träger eines Unternehmens ist;
f)
Rechtsform der Einheit;
g)
Firma und Anschrift einer etwaigen nicht gebietsansässigen rechtlichen Einheit, sofern sie nicht von einer natürlichen Person kontrolliert wird (fakultativ);
h)
Registerkennummer der rechtlichen Einheit, die die rechtliche Einheit kontrolliert (fakultativ);
i)
Beschaffenheit der rechtlichen Einheit als „öffentliches Unternehmen” im Sinne der Richtlinie 80/723/EWG der Kommission(1) (JA/NEIN) (nur bei juristischen Personen);
j)
Verweis auf andere, verbundene Dateien, einschließlich Zollregister, mit für statistische Zwecke nutzbaren Informationen, in denen die rechtliche Einheit aufgeführt ist;
k)
Verweis auf das Register der innergemeinschaftlichen Marktteilnehmer gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 3330/91 des Rates vom 7. November 1991 über die Statistiken des Warenverkehrs zwischen Mitgliedstaaten(2).

2. Die Eintragungen zu den einzelnen örtlichen Einheiten enthalten folgende Angaben:
a)
Registerkennummer;
b)
Name, Anschrift und sonstige zur Identifizierung erforderliche und unter Nummer 1 Buchstabe b) dieses Anhangs aufgeführte Angaben;
c)
Tätigkeitscode auf der vierstelligen Ebene der NACE Rev. 1 (Klasse);
d)
gegebenenfalls Nebentätigkeiten auf der vierstelligen Ebene der NACE Rev. 1 (fakultativ);
e)
Größenbestimmung nach Anzahl der Beschäftigten entsprechend Nummer 3 Buchstabe e) dieses Anhangs;
f)
Aufnahme der Tätigkeiten, deren Code unter dem Buchstaben c) angegeben ist;
g)
Zeitpunkt der endgültigen Einstellung der Tätigkeiten;
h)
Code des geographischen Standorts (Gebietseinheiten);
i)
Verweis auf andere, verbundene Dateien mit für statistische Zwecke nutzbaren Informationen, in denen die örtliche Einheit aufgeführt ist;
j)
Registerkennummer des Unternehmens, von dem die örtliche Einheit abhängt;
k)
die in der örtlichen Einheit ausgeübte Tätigkeit ist eine Nebentätigkeit des Unternehmens, von der die örtliche Einheit abhängt (JA/NEIN).

3. Die Eintragungen zu den einzelnen Unternehmen enthalten folgende Angaben:
a)
Registerkennummer;
b)
Registerkennummer(n) der rechtlichen Einheit(en), die rechtlich Träger des Unternehmens ist (sind);
c)
Tätigkeitscode des Unternehmens auf der vierstelligen Ebene der NACE Rev. 1 (Klasse). Das Unternehmen wird der Klasse der NACE Rev. 1 zugeordnet, zu der seine Haupttätigkeit oder die Gesamtheit seiner Tätigkeiten zählt;
d)
gegebenenfalls Nebentätigkeiten auf der vierstelligen Ebene der NACE Rev. 1, soweit sie jeweils 10 % der Bruttowertschöpfung zu Faktorkosten der Tätigkeiten insgesamt oder mindestens 5 % der Tätigkeit dieser Art auf der nationalen Ebene erreichen; dieser Punkt betrifft nur die bei Erhebungen befragten Unternehmen;
e)
Größenbestimmung: Anzahl der Beschäftigten oder Zuordnung zu einer der folgenden Beschäftigtenklassen: 0; 1; 2; 3-4; 5-9; 10-19; 20-49; 50-99; 100-149; 150-199; 200-249; 250-499; 500-999; 1000; bei über tausend Beschäftigten Angabe in 1000;
f)
Aufnahme der Tätigkeiten des Unternehmens;
g)
Zeitpunkt der endgültigen Einstellung der Tätigkeiten des Unternehmens;
h)
Nettoumsatzerlös aus dem Verkauf von Waren und Dienstleistungen (mit Ausnahme finanzieller Mittler) oder Zuordnung zu einer der folgenden Größenklassen (in Millionen ECU): ]0,1]; ]1,2]; ]2,4]; ]4,5]; ]5,10]; ]10,20]; ]20,40]; ]40,50]; ]50,100]; ]100,200]; ]200,500]; ]500,1000]; ]100,5000]; 5000 + (bei einem Umsatz bis 2 Millionen ECU fakultativ);
i)
Reinvermögen (nach Abschreibungen und abzüglich Verbindlichkeiten — ausschließlich für finanzielle Mittler) (fakultativ).

Fußnote(n):

(1)

ABl. Nr. L 195 vom 29. 7. 1980, S. 35.

(2)

ABl. Nr. L 316 vom 16. 11. 1991, S. 1. Verordnung geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3046/92 (ABl. Nr. L 307 vom 23. 10. 1992, S. 27).

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