Präambel VO (EWG) 93/2186

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 213,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Aufgrund des Binnenmarktes ist es noch notwendiger, die Vergleichbarkeit der Statistiken, die zur Deckung des gemeinschaftlichen Bedarfs erstellt werden, zu verbessern; dazu ist es erforderlich, gemeinsame Definitionen und Beschreibungen des Erfassungsbereichs der Unternehmen und der sonstigen Einheiten, deren Tätigkeit Gegenstand der Statistiken ist, festzulegen.

Es sind Register über diese Einheiten zu erstellen und auf dem neuesten Stand zu halten, damit diesbezüglich Informationen gesammelt werden können.

Es besteht ein wachsender Bedarf an Informationen über die Struktur der Unternehmen, der beim gegenwärtigen Stand der Gemeinschaftsstatistik nicht gedeckt werden kann.

Für statistische Zwecke verwendbare Unternehmensregister sind ein unentbehrliches Instrument zur Beobachtung struktureller Veränderungen der Wirtschaft, die auf Maßnahmen wie Vereinigung, Teilhaberschaft, Aufkauf, Fusion oder Übernahme zurückzuführen sind.

Die bedeutende Rolle der öffentlichen Unternehmen in der Volkswirtschaft der Mitgliedstaaten wurde insbesondere mit der Richtlinie 80/723/EWG der Kommission(1) anerkannt, in deren Artikel 2 diese Unternehmen definiert sind; daher müssen sie in einem Unternehmensregister ausgewiesen werden.

Da es keine für statistische Zwecke nutzbaren Register gibt, sind bestimmte statistische Informationen derzeit nicht verfügbar, insbesondere bei Sektoren, wie beispielsweise im Dienstleistungsbereich, zu denen zahlreiche kleine und mittlere Unternehmen (KMU) gehören.

Die Register stellen eines der Elemente dar, mit deren Hilfe sich die gegensätzlichen Forderungen nach mehr Informationen über die Unternehmen und nach administrativer Entlastung der Unternehmen, vor allem im Fall der Maßnahmen zugunsten der KMU gemäß der Empfehlung 90/246/EWG(2), in Einklang bringen lassen, indem insbesondere in administrativen oder gerichtlichen Registern enthaltene Informationen verwendet werden.

Register für statistische Verwendungszwecke stellen eines der Grundelemente der Informationssysteme über die Unternehmen dar. Mit Hilfe des Registers lassen sich statistische Erhebungen durchführen und koordinieren, indem Grundlagen für Stichprobenerhebungen, Extrapolationsmöglichkeiten und Kontrollinstrumente für die Angaben bereitgestellt werden, die von den Unternehmen und insbesondere von den in den Richtlinien 78/660/EWG(3) und 83/349/EWG(4) genannten Unternehmen zu liefern sind.

Die Einführung eines neuen Erfassungssystems für die Statistiken über den Waren- und Dienstleistungsverkehr zwischen den Mitgliedstaaten macht es erforderlich, daß die Auskunftspflichtigen in ein Register aufgenommen werden; es ist wünschenswert, dieses Register aus einem zentralen Unternehmensregister für statistische Verwendungszwecke abzuleiten.

Der Entwicklungsstand der Register für statistische Verwendungszwecke ist in den einzelnen Mitgliedstaaten unterschiedlich. Der langwierige und kostenaufwendige Aufbau dieser Register kann nur in zwei Phasen erfolgen; in der ersten Phase sind die Basiseinheiten dieser Register innerhalb bestimmter Fristen zu harmonisieren —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

Richtlinie 80/723/EWG der Kommission vom 25. Juni 1980 über die Transparenz der finanziellen Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten und den öffentlichen Unternehmen (ABl. Nr. L 195 vom 29. 7. 1980, S. 35), geändert durch die Richtlinie 85/413/EWG (ABl. Nr. L 229 vom 28. 8. 1985, S. 20).

(2)

Empfehlung 90/246/EWG des Rates vom 28. Mai 1990 zur Durchführung von Maßnahmen zur Verwaltungsvereinfachung zugunsten der kleinen und mittleren Unternehmen in den Mitgliedstaaten (ABl. Nr. L 141 vom 2. 6. 1990, S. 55).

(3)

Vierte Richtlinie (78/660/EWG) des Rates vom 25. Juli 1978 aufgrund von Artikel 54 Absatz 3 Buchstabe g) des Vertrags über den Jahresabschluß von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen (ABl. Nr. L 222 vom 14. 8. 1978, S. 11), zuletzt geändert durch die Richtlinie 90/605/EWG (ABl. Nr. L 317 vom 16. 11. 1990, S. 60).

(4)

Siebente Richtlinie (83/349/EWG) des Rates vom 13. Juni 1983 aufgrund von Artikel 54 Absatz 3 Buchstabe g) des Vertrags über den konsolidierten Abschluß (ABl. Nr. L 193 vom 18. 7. 1983, S. 1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 90/605/EWG (ABl. Nr. L 317 vom 16. 11. 1990, S. 60).

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