Artikel 2 VO (EWG) 93/2273

(1) Von den Interventionsorten, die in den in Artikel 1 Buchstabe a) genannten Gebieten liegen, dürfen nur diejenigen berücksichtigt werden, die folgende Bedingungen erfüllen:

a)
Vorhandensein von Lagerräumen, die mit technischen Ausrüstungen so ausgestattet sind, daß eine ausreichend große Getreidemenge aufgenommen, behandelt und laufend abgegeben werden kann;
b)
günstige Verkehrslage für die Übernahme und insbesondere für den Absatz des Getreides.

(2) Von den Interventionsorten, welche die in Artikel 1 Buchstabe b) oder c) genannten Bedingungen erfüllen, dürfen nur diejenigen berücksichtigt werden, die auf Grund ihrer Lagerräume, ihrer technischen Ausrüstung und ihrer günstigen geographischen Lage die Möglichkeit für die Zusammenfassung und insbesondere den Absatz großer und einheitlicher Getreidepartien bieten.

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