Artikel 1 VO (EWG) 93/2273

Die nach Artikel 5 der Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 zu bestimmenden Interventionsorte müssen eine der nachstehenden Bedingungen erfüllen:

a)
Lage in Gebieten mit bedeutender Getreideerzeugung, die die örtlichen Absatzmöglichkeiten angesichts der Agrar- und Marktstruktur in dem Gebiet ständig oder gelegentlich erheblich überschreitet;
b)
große Lagermöglichkeiten;
c)
besondere Bedeutung für den Absatz der Ware innerhalb und außerhalb der Gemeinschaft.

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