Präambel VO (EWG) 93/2273

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 des Rates vom 30. Juni 1992 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide(1), insbesondere auf Artikel 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Um das reibungslose Funktionieren der Interventionsregelung sicherzustellen, empfiehlt es sich, die Interventionsorte nach ihrer geographischen Lage und nach den Lagereinrichtungen zu bestimmen, die das Zusammenstellen und den Absatz großer Getreidepartien ermöglichen.

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Getreide —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. Nr. L 181 vom 1. 7. 1992, S. 21.

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