Artikel 101 VO (EWG) 93/2454
(1) Unbeschadet des Absatzes 2 gelten folgende Be- oder Verarbeitungen ohne Rücksicht darauf, ob die Voraussetzungen des Artikels 100 erfüllt sind, als nicht ausreichend, um die Ursprungseigenschaft zu verleihen:
- a)
- Behandlungen, die dazu bestimmt sind, die Erzeugnisse während des Transports oder der Lagerung in ihrem Zustand zu erhalten;
- b)
- Teilen oder Zusammenstellen von Packstücken;
- c)
- Waschen, Reinigen, Entfernen von Staub, Oxid, Öl, Farbe oder anderen Beschichtungen;
- d)
- Bügeln von Textilien;
- e)
- einfaches Anstreichen oder Polieren;
- f)
- Schälen, teilweises oder vollständiges Mahlen, Polieren oder Glasieren (von Getreide und Reis);
- g)
- Färben oder Aromatisieren von Zucker oder Formen von Würfelzucker; teilweises oder vollständiges Mahlen von Kristallzucker;
- h)
- Enthülsen, Entsteinen oder Schälen von Früchten, Nüssen und Gemüse;
- i)
- Schärfen, einfaches Schleifen oder einfaches Zerteilen;
- j)
- Sieben, Aussondern, Einordnen, Sortieren (einschließlich des Zusammenstellens von Sortimenten);
- k)
- einfaches Abfüllen in Flaschen, Dosen, Fläschchen, Säcke, Etuis, Schachteln, Befestigen auf Brettchen sowie alle anderen einfachen Verpackungsvorgänge;
- l)
- Anbringen oder Aufdrucken von Marken, Etiketten, Logos oder anderen gleichartigen Unterscheidungszeichen auf den Erzeugnissen selbst oder auf ihren Umschließungen;
- m)
- einfaches Mischen von Erzeugnissen, auch verschiedener Arten; Mischen von Zucker mit anderen Vormaterialien;
- m)a
- einfaches Hinzufügen von Wasser oder Verdünnen, Trocknen oder Denaturierung von Erzeugnissen;
- n)
- einfaches Zusammenfügen von Teilen eines Erzeugnisses zu einem vollständigen Erzeugnis oder Zerlegen von Erzeugnissen in Einzelteile;
- o)
- Zusammentreffen von zwei oder mehr der unter den Buchstaben a) bis n) genannten Behandlungen;
- p)
- Schlachten von Tieren.
(2) Bei der Beurteilung, ob die an einem Erzeugnis vorgenommenen Be- oder Verarbeitungen als nicht ausreichend im Sinne des Absatzes 1 gelten, sind alle in einem desbegünstigten Landes oder Gebietes oder in der Gemeinschaft an diesem Erzeugnis vorgenommenen Be- oder Verarbeitungen in Betracht zu ziehen.
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