Artikel 113 VO (EWG) 93/2454

(1) Abweichend von Artikel 110 Absatz 10, kann die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ausnahmsweise nach der Ausfuhr der Erzeugnisse, auf die sie sich bezieht, ausgestellt werden,

a)
wenn sie infolge eines Irrtums, eines unverschuldeten Versehens oder besonderer Umstände bei der Ausfuhr nicht ausgestellt worden ist oder
b)
wenn den zuständigen Behörden glaubhaft dargelegt wird, dass eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ausgestellt, aber bei der Einfuhr aus formalen Gründen nicht angenommen worden ist.

(2) Die zuständigen Behörden dürfen eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 nachträglich erst ausstellen, nachdem sie geprüft haben, ob die Angaben im Antrag des Ausführers mit den entsprechenden Ausfuhrunterlagen übereinstimmen und ob nicht bereits bei der Ausfuhr der betreffenden Erzeugnisse eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 gemäß diesem Abschnitt ausgestellt worden ist.

(3) Nachträglich ausgestellte Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 müssen einen der folgenden Vermerke tragen:

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NACHTRÄGLICH AUSGESTELLT ,

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(4) Der in Absatz 3 genannte Vermerk wird in das Feld „Bemerkungen” der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 eingetragen

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