Artikel 123 VO (EWG) 93/2454

(1) Im Sinne dieses Abschnitts schließt der Begriff „Gemeinschaft” Ceuta und Melilla nicht ein. Der begriff „Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft” umfasst nicht die Erzeugnisse mit Ursprung in Ceuta und Melilla.

(2) Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten sinngemäß bei der Feststellung, ob Erzeugnisse als präferenzbegünstigt nach Ceuta und Melilla eingeführte Ursprungserzeugnisse der begünstigten Länder oder Gebiete oder als Ursprungserzeugnisse Ceutas und Melillas gelten können.

(3) Ceuta und Melilla gelten als ein Gebiet.

(4) Die Vorschriften dieses Abschnitts über die Ausstellung, die Verwendung und die nachträgliche Überprüfung von Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 gelten sinngemäß für Ursprungserzeugnisse Ceutas und Melillas.

(5) Die spanischen Zollbehörden gewährleisten die Durchführung dieses Abschnitts in Ceuta und Melilla.

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