Artikel 142 VO (EWG) 93/2454

(1) Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Ausdruck

a)
„Übereinkommen” : das in Artikel 31 Absatz 1 erster Gedankenstrich des Zollkodex genannte im Rahmen der multilateralen Handelsverhandlungen von 1973 bis 1979 geschlossene Übereinkommen zur Durchführung des Artikels VII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens;
b)
„hergestellte Waren” : auch angebaute, erzeugte und abgebaute Waren;
c)
„gleiche Waren” : Waren, die in demselben Land hergestellt sind und in jeder Hinsicht — einschließlich der körperlichen Eigenschaften, der Qualität und des Ansehens — gleich sind. Geringfügige Unterschiede im Aussehen schließen Waren nicht aus, die ansonsten nach der Definition als gleich anzusehen sind;
d)
„gleichartige Waren” : Waren, die in demselben Land hergestellt sind und — obwohl sie nicht in jeder Hinsicht gleich sind — gleiche Eigenschaften und gleiche Materialzusammensetzungen aufweisen, die es ihnen ermöglichen, die gleichen Aufgaben zu erfüllen und im Handel austauschbar zu sein; bei der Feststellung, ob Waren als gleichartig anzusehen sind, sind unter anderem die Qualität der Waren, ihr Ansehen und das Vorhandensein eines Warenzeichens zu berücksichtigen;
e)
„Waren derselben Gattung oder Art” : Waren, die zu einer Gruppe oder einem Bereich von Waren gehören, die von einer bestimmten Industrie oder von einem bestimmten Industriezweig hergestellt werden; dieser Ausdruck schließt auch gleiche oder gleichartige Waren ein.

(2) Die Ausdrücke „gleiche Waren” oder „gleichartige Waren” schließen keine Waren ein, die Techniken, Entwicklungen, Entwürfe, Pläne und Skizzen beinhalten, für die keine Berichtigung nach Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe b) iv) des Zollkodex vorgenommen wurde, weil sie in der Gemeinschaft erarbeitet wurden.

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