Artikel 145 VO (EWG) 93/2454

(1) Wenn Waren, die zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr im Zollgebiet der Gemeinschaft angemeldet werden, Teil einer größeren Sendung gleicher, in einer einzigen Transaktion erworbener Waren sind, so ist der tatsächlich gezahlte oder zu zahlende Preis im Sinne des Artikels 29 Absatz 1 des Zollkodex derjenige Teil des Gesamtpreises, der dem Verhältnis der angemeldeten Warenmenge zu der insgesamt erworbenen Warenmenge entspricht.

Eine verhältnismäßige Aufteilung des tatsächlich gezahlten oder zuzahlenden Preises erfolgt auch im Fall eines Teilverlustes oder einer Beschädigung der zu bewertenden Waren vor ihrer Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr.

(2) Nach der Überführung der Waren in den zollrechtlich freien Verkehr kann die Änderung des für die Waren tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preises zugunsten des Käufers durch den Verkäufer bei der Ermittlung des Zollwerts gemäß Artikel 29 des Zollkodex berücksichtigt werden, sofern der Zollbehörde nachgewiesen wird:

a)
dass die Waren zu dem in Artikel 67 Zollkodex bezeichneten Zeitpunkt schadhaft waren,
b)
dass der Verkäufer diese Änderung gemäß den vertraglichen Gewährleistungspflichten eines vor der Überführung der Waren zum zollrechtlich freien Verkehr abgeschlossenen Kaufvertrags vornimmt, und
c)
dass die Schadhaftigkeit der Waren nicht schon im einschlägigen Kaufvertrag berücksichtigt wurde.

(3) Der für die Waren tatsächlich gezahlte oder zu zahlende Preis, der gemäß Absatz 2 geändert wurde, kann zugrunde gelegt werden, sofern dieser während eines Zeitraums von 12 Monaten, gerechnet ab dem Tag der Annahme der Anmeldung der Waren zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr, angepasst wurde.

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