Artikel 14b VO (EWG) 93/2454

(1) Beantragt der Inhaber eines AEO-Zertifikats gemäß Artikel 14a Absatz 1 Buchstabe a oder c eine oder mehrere Bewilligungen nach den Artikeln 260, 263, 269, 272, 276, 277, 282, 283, 313a, 313b, 324a, 324e, 372, 454a und 912g, so prüfen die Zollbehörden die Voraussetzungen, die bereits bei der Erteilung des AEO-Zertifikats geprüft wurden, nicht erneut.

(2) Hat der Inhaber eines AEO-Zertifikats gemäß Artikel 14a Absatz 1 Buchstabe b oder c eine summarische Eingangsanmeldung abgegeben, so kann die zuständige Zollstelle dem zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten vor Ankunft der Waren im Zollgebiet der Gemeinschaft mitteilen, dass die Sendung nach einer Analyse des Sicherheitsrisikos für eine weitergehende Warenkontrolle ausgewählt wurde. Eine solche Mitteilung erfolgt nur dann, wenn dadurch die Durchführung der Kontrolle nicht gefährdet wird.

Die Mitgliedstaaten können aber auch dann eine Warenkontrolle vornehmen, wenn der zugelassene Wirtschaftsbeteiligte nicht vor Ankunft der Waren im Zollgebiet der Gemeinschaft darüber informiert worden ist, dass die Waren für eine solche Kontrolle ausgewählt wurden. Die Unterabsätze 1 und 2 gelten sinngemäß für Waren, die das Zollgebiet der Gemeinschaft verlassen sollen.

(3) Inhaber eines AEO-Zertifikats gemäß Artikel 14a Absatz 1 Buchstaben b oder c, die Waren ein- oder ausführen, dürfen summarische Eingangs- und Ausgangsanmeldungen mit den reduzierten Datensätzen gemäß Anhang 30A Abschnitt 2.5 abgeben.

Beförderer, Spediteure oder Zollagenten, die Inhaber eines AEO-Zertifikats gemäß Artikel 14a Absatz 1 Buchstaben b oder c sind und für Rechnung von Inhabern eines AEO-Zertifikats gemäß Artikel 14a Absatz 1 Buchstabe b oder c Waren ein- oder ausführen, dürfen ebenfalls summarische Eingangs- und Ausgangsanmeldungen nach den reduzierten Datenanforderungen gemäß Anhang 30A Abschnitt 2.5 abgeben.

Inhaber eines AEO-Zertifikats, für die reduzierte Datenanforderungen gelten, können aufgefordert werden, zusätzliche Datenelemente zu liefern, um das ordnungsgemäße Funktionieren von in internationalen Abkommen mit Drittländern festgelegten Systemen über die gegenseitige Anerkennung von AEO-Zertifikaten sowie Sicherheitsmaßnahmen sicherzustellen.

(4) Bei Inhabern eines AEO-Zertifikats wird weniger häufig eine Prüfung von Waren oder Unterlagen vorgenommen als bei anderen Wirtschaftsbeteiligten. Die Zollbehörden können von dieser Regel abweichen, um einer besonderen Gefährdung oder in anderen Gemeinschaftsvorschriften vorgesehenen Kontrollverpflichtungen Rechnung zu tragen.

Wählt die zuständige Zollbehörde nach der Risikoanalyse dennoch eine Sendung mit einer von einem zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten abgegebenen summarischen Eingangs- oder Ausgangsanmeldung oder Zollanmeldung für eine weitergehende Prüfung aus, so räumt sie den notwendigen Kontrollen Vorrang ein. Auf Antrag des zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten und mit Zustimmung der betreffenden Zollbehörde können diese Kontrollen an einem anderen Ort als dem der beteiligten Zollstelle vorgenommen werden.

(5) Die in Absätzen 1 bis 4 festgelegten Vorteile können nur gewährt werden, wenn der betreffende Wirtschaftsbeteiligte die erforderlichen Nummern der AEO-Zertifikate mitgeteilt hat.

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