Artikel 14d VO (EWG) 93/2454

(1) Der Antrag ist bei einer der folgenden Zollbehörden zu stellen:

a)
bei der Zollbehörde des Mitgliedstaats, in dem die Hauptbuchhaltung des Antragstellers in Bezug auf die betreffenden Zollregelungen geführt wird und in dem mindestens ein Teil der Vorgänge abgewickelt wird, die von dem AEO-Zertifikat umfasst werden sollen;
b)
bei der Zollbehörde des Mitgliedstaats, in dem die Hauptbuchhaltung des Antragstellers in Bezug auf die betreffenden Zollregelungen im EDV-System des Antragstellers für die zuständige Zollbehörde mit Hilfe von Informationstechnologie und Computernetzen zugänglich ist und in dem die allgemeine logistische Verwaltung des Antragstellers stattfindet sowie mindestens ein Teil der Vorgänge abgewickelt wird, die von dem AEO-Zertifikat umfasst werden sollen.

Die unter den Buchstaben a und b genannte Hauptbuchhaltung des Antragstellers umfasst die Aufzeichnungen und Unterlagen, anhand deren die Zollbehörde die Erfüllung der für die Erlangung des AEO-Zertifikats notwendigen Voraussetzungen und Kriterien prüfen und überwachen kann.

(2) Kann die zuständige Zollbehörde nicht nach Absatz 1 bestimmt werden, so ist der Antrag bei einer der folgenden Zollbehörden zu stellen:

a)
bei der Zollbehörde des Mitgliedstaats, in dem die Hauptbuchhaltung des Antragstellers in Bezug auf die betreffenden Zollregelungen geführt wird;
b)
bei der Zollbehörde des Mitgliedstaats, in dem die Hauptbuchhaltung des Antragstellers in Bezug auf die betreffenden Zollregelungen gemäß Absatz 1 Buchstabe b zugänglich ist und die allgemeine logistische Verwaltung des Antragstellers stattfindet.

(3) Wird ein Teil der einschlägigen Aufzeichnungen und Unterlagen in einem anderen Mitgliedstaat aufbewahrt als dem, bei dessen Zollbehörde der Antrag gemäß Absatz 1 oder 2 gestellt wurde, so füllt der Antragsteller die Felder 13, 16, 17 und 18 des in Anhang 1C wiedergegebenen Antragsvordrucks aus.

(4) Hat der Antragsteller ein Lager oder sonstige Räumlichkeiten in einem anderen Mitgliedstaat als dem, bei dessen Zollbehörde der Antrag gemäß Absatz 1 oder 2 gestellt wurde, so trägt er diese Information in Feld 13 des in Anhang 1C wiedergegebenen Antragsvordrucks ein, damit die Zollbehörden des betreffenden Mitgliedstaats die Erfüllung der einschlägigen Voraussetzungen im Lager oder in den sonstigen Räumlichkeiten leichter an Ort und Stelle prüfen können.

(5) In den in den Absätzen 2, 3 und 4 genannten Fällen findet das Konsultationsverfahren gemäß Artikel 14m Anwendung.

(6) Der Antragsteller gibt eine leicht erreichbare zentrale Stelle oder eine Kontaktperson in seiner Verwaltung an, über die der Zollbehörde alle Informationen zur Verfügung gestellt werden, die für den Nachweis erforderlich sind, dass die Voraussetzungen für die Erteilung des AEO-Zertifikats erfüllt sind.

(7) Der Antragsteller übermittelt der Zollbehörde die erforderlichen Daten nach Möglichkeit elektronisch.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.