Artikel 156a VO (EWG) 93/2454

(1) Die zuständigen Behörden können auf Antrag des Beteiligten zulassen, daß

in Abweichung von Artikel 32 Absatz 2 des Zollkodex einzelne Beträge, die dem tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preis hinzuzurechnen sind, auch wenn sie im Zeitpunkt des Entstehens der Zollschuld nicht bestimmbar sind,

in Abweichung von Artikel 33 des Zollkodex einzelne Beträge, die nach dieser Vorschrift nicht in den Zollwert einzubeziehen sind, in Fällen, in denen diese Beträge im Zeitounkt des Entstehens der Zollschuld in den vorzulegenden Unterlagen betragsmäßig nicht getrennt ausgewiesen sind,

anhand besonderer und angemessener Kriterien ermittelt werden.

Die Zollwertanmeldung ist in diesem Fall nicht als vorläufig im Sinne von Artikel 254 zweiter Gedankenstrich anzusehen.

(2) Die Zulassung setzt voraus, daß

a)
die Durchführung des Verfahrens nach Artikel 259 einen unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand darstellen würde,
b)
die Anwendung der Artikel 30 und 31 des Zollkodex wegen besonderer Umstände nicht angebracht erscheint,
c)
stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, daß der zu erhebende Betrag an Einfuhrabgaben im Zeitraum, der durch die Zulassung abgedeckt ist, nicht niedriger sein wird als es der ohne Bestehen einer solchen Zulassung erhobene Betrag an Einfuhrabgaben wäre,
d)
die Wettbewerbsbedingungen für die Beteiligten nicht verzerrt werden.

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