Artikel 158 VO (EWG) 93/2454

(1) Ist die eingeführte Ware lediglich Bestandteil oder Zubehör von Waren, die in der Gemeinschaft hergestellt werden, so kann die Lizenzgebühr dem für die eingeführte Ware tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preis nur dann hinzugerechnet werden, wenn sie sich auf diese Ware bezieht.

(2) Werden die Waren zerlegt eingeführt oder vor dem Weiterverkauf nur unwesentlich behandelt, wie z. B. verdünnt oder verpackt, so wird durch diese Umstände nicht ausgeschlossen, daß die Lizenzgebühr sich auf die eingeführten Waren bezieht.

(3) Beziehen sich die Lizenzgebühren teilweise auf die eingeführten Waren und teilweise auf andere Bestandteile oder Zubehör, die den Waren nach ihrer Einfuhr hinzugefügt werden, oder auf Dienstleistungen nach der Einfuhr, so ist eine angemessene Aufteilung nur aufgrund objektiver und bestimmbarer Tatsachen nach der erläuternden Anmerkung in Anhang 23 zu Artikel 32 Absatz 2 des Zollkodex vorzunehmen.

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