Artikel 163 VO (EWG) 93/2454

(1) Im Sinne des Artikels 32 Absatz 1 Buchstabe e) und des Artikels 33 Buchstabe a) des Zollkodex ist der Ort des Verbringens in das Zollgebiet der Gemeinschaft

a)
für im Seeverkehr beförderte Waren der Entladehafen oder der Umladehafen, sofern die Umladung von der Zollstelle des Umladehafens bescheinigt ist;
b)
für Waren, die aus dem Seeverkehr ohne Umladung in den Binnenschiffsverkehr übergehen, der erste für die Entladung in Betracht kommende Hafen an der Fluß- oder Kanalmündung oder weiter landeinwärts, sofern der Zollstelle nachgewiesen wird, daß die Fracht bis zum Entladehafen der Waren höher ist als die Fracht bis zu jenem ersten Hafen;
c)
für im Eisenbahn-, Binnenschiffs- oder Straßenverkehr beförderte Waren der Ort der ersten Zollstelle;
d)
für auf andere Weise beförderte Waren der Ort, an dem die Landgrenze des Zollgebiets der Gemeinschaft überschritten wird.

(2) Für Waren, die nach dem Verbringen in das Zollgebiet der Gemeinschaft auf dem Wege zu einem anderen Teil dieses Gebiets durch Belarus, Russland, die Schweiz, Bosnien und Herzegowina, Kroatien, die Bundesrepublik Jugoslawien oder die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien befördert werden, wird der Zollwert unter Berücksichtigung des ersten Ortes des Verbringens in das Zollgebiet der Gemeinschaft ermittelt, wenn die Beförderung der Waren durch die genannten Länder zum Bestimmungsort auf direktem Wege und auf einer üblichen Transportstrecke erfolgt.

(3) Für Waren, die nach dem Verbringen in das Zollgebiet der Gemeinschaft auf dem Seeweg zum Bestimmungsort in einem anderen Teil dieses Zollgebiets befördert werden, wird der Zollwert unter Berücksichtigung des ersten Orts des Verbringens in das Zollgebiet der Gemeinschaft ermittelt, sofern die Waren unmittelbar auf einem üblichen Transportweg zum Bestimmungsort befördert werden.

(4) Die Absätze 2 und 3 gelten auch im Falle einer Entladung oder Umladung der Waren oder einer vorübergehenden Transportunterbrechung in Belarus, Russland, der Schweiz, Bosnien und Herzegowina, Kroatien, der Bundesrepublik Jugoslawien oder der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien, sofern sie sich aus Beförderungsgründen ergibt.

(5) Für Waren, die nach dem Verbringen in das Zollgebiet der Gemeinschaft unmittelbar von einem der französischen überseeischen Departements zu einem anderen Teil des Zollgebiets der Gemeinschaft oder umgekehrt befördert werden, ist der maßgebende Ort des Verbringens der in den Absätzen 1 und 2 vorgesehene Ort in dem Teil des Zollgebiets der Gemeinschaft, aus dem die Waren herkommen, sofern sie dort entladen oder umgeladen worden sind und dies von der Zollstelle bescheinigt ist.

(6) Sind die Voraussetzungen der Absätze 2, 3 und 5 nicht erfüllt, so ist der maßgebende Ort des Verbringens der in Absatz 1 vorgesehene Ort in dem Teil des Zollgebiets der Gemeinschaft, für den die Waren bestimmt sind.

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