Artikel 165 VO (EWG) 93/2454

(1) Die Gebühren für im Postverkehr beförderte Waren sind bis zum Bestimmungsort insgesamt in den Zollwert einzubeziehen; ausgenommen sind Postgebühren, die gegebenenfalls im Einfuhrland zusätzlich erhoben werden.

(2) Diese Gebühren geben jedoch keinen Anlaß zur Berichtigung des angemeldeten Werts bei der Bewertung von Waren, deren Einfuhr keine kommerziellen Erwägungen zugrunde liegen.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Waren, die von den Postexpressdiensten EMS-Datapost (in Dänemark EMS-Jetpost, in Deutschland EMS-Kurierpostsendungen, in Italien CAI-Post) befördert werden.

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