Artikel 18 VO (EWG) 93/2454
Abweichend von Artikel 16 kann jeder Mitgliedstaat die Verwendung von nicht in Spalte 4 der genannten Tabelle aufgeführten Vergällungsmittel zulassen. Er hat dies spätestens 30 Tage nach der Zulassung mit genauen Angaben über Zusammensetzung und Menge des Vergällungsmittels der Kommission mitzuteilen. Die Kommission unterrichtet davon die anderen Mitgliedstaaten so schnell wie möglich.
Der Ausschuß wird mit dieser Frage befaßt.
Kommt innerhalb von höchstens 18 Monaten nach Eingang der Mitteilung bei der Kommission keine Stellungnahme des Ausschusses zugunsten der Aufnahme des betreffenden Vergällungsmittels in einen der Anhänge dieser Verordnung zustande, so darf das Vergällungsmittel nach Ablauf dieser Frist in keinem Mitgliedstaat mehr anerkannt werden.
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