Artikel 181b VO (EWG) 93/2454

Im Sinne dieses Kapitels und des Anhangs 30A bezeichnet:

„Beförderer” :

diejenige Person, die nach Artikel 36b Absatz 3 des Zollkodex die Waren in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbringt oder für die Beförderung der Waren in das Zollgebiet der Gemeinschaft verantwortlich ist. Jedoch gilt

im kombinierten Verkehr nach Artikel 183b als „Beförderer” diejenige Person, die das Beförderungsmittel betreibt, das sich nach seinem Verbringen in das Zollgebiet der Gemeinschaft als aktives Beförderungsmittel von selbst fortbewegt;

im See- oder Luftverkehr im Rahmen einer Chartervereinbarung oder einer vertraglichen Vereinbarung nach Artikel 183c als „Beförderer” diejenige Person, die über die Verbringung von Waren in das Zollgebiet der Gemeinschaft einen Vertrag abgeschlossen und einen Fracht- oder Luftfrachtbrief ausgestellt hat.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.