Artikel 183b VO (EWG) 93/2454
Im kombinierten Verkehr, bei dem das im Zollgebiet der Gemeinschaft eintreffende aktive Beförderungsmittel nur ein anderes Beförderungsmittel befördert, das sich nach seinem Eintreffen im Zollgebiet der Gemeinschaft als aktives Beförderungsmittel von selbst fortbewegt, ist der Betreiber dieses anderen Beförderungsmittels für die Abgabe der summarischen Eingangsanmeldung verantwortlich.
Die Frist für die Abgabe der summarischen Eingangsanmeldung entspricht der Frist, die für das die Grenze überschreitende aktive Beförderungsmittel nach Artikel 184a gilt.
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