Artikel 184 VO (EWG) 93/2454

(1) Solange Waren, für die eine summarische Anmeldung abgegeben worden ist, die aber noch nicht von dem Beförderungsmittel abgeladen worden sind, noch keine zollrechtliche Bestimmung erhalten haben, ist die Person, welche die Anmeldung abgibt, verpflichtet, sie den Zollbehörden auf Verlangen vollständig vorzuführen.

(2) Nach dem Abladen der Waren geht die Verpflichtung, die Waren den Zollbehörden auf Verlangen vollständig vorzuführen, auf jede Person über, die diese Waren zwecks Beförderung oder Lagerung im Besitz hat.

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