Artikel 212 VO (EWG) 93/2454

(1) Das Einheitspapier ist unter Beachtung des Merkblatts in Anhang 37 und der gegebenenfalls im Rahmen sonstiger gemeinschaftlicher Regelungen erforderlichen Angaben auszufüllen.

Wird eine Zollanmeldung nach Artikel 36c Absatz 1 des Zollkodex als summarische Eingangsanmeldung verwendet, so muss diese Anmeldung zusätzlich zu den für das betreffende Verfahren nach Anhang 37 erforderlichen Angaben die nach Anhang 30A für eine summarische Eingangsanmeldung erforderlichen Angaben enthalten..

(2) Die Zollbehörden sorgen dafür, daß das in Absatz 1 genannte Merkblatt den Benutzern ohne weiteres zur Verfügung steht.

(3) Die zuständigen Behörden eines jeden Mitgliedstaats ergänzen das Merkblatt soweit erforderlich.

(4) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission die Liste der Angaben, die sie für die in Anhang 37 aufgeführten Verfahren benötigen. Die Liste dieser Angaben wird von der Kommission veröffentlicht.

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