Artikel 222 VO (EWG) 93/2454

(1) Wird die Zollanmeldung auf der Grundlage von Informatikverfahren abgegeben, so werden die in Anhang 37 vorgesehenen Angaben der schriftlichen Zollanmeldung dadurch ersetzt, daß der dazu bezeichneten Zollstelle die für schriftliche Zollanmeldungen vorgeschriebenen Angaben in Form von Codes oder in jeder anderen von den zuständigen Zollbehörden festgelegten Form zum Zweck der datentechnischen Verarbeitung übermittelt werden.

(2) Eine Zollanmeldung, die gemäß EDI erstellt wird, gilt als im Zeitpunkt des Empfangs der EDI-Nachricht durch die Zollbehörden abgegeben.

Die Annahme einer Zollanmeldung gemäß EDI wird dem Anmelder mittels einer Antwortnachricht mitgeteilt, die mindestens die Identitätsbezeichnung der erhaltenen Nachricht und/oder die Registriernummer der Zollbehörden sowie den Annahmezeitpunkt enthält.

(3) Wird eine Zollanmeldung gemäß EDI abgegeben, so regeln die Zollbehörden die Einzelheiten der Anwendung von Artikel 247.

(4) Wird die Zollanmeldung gemäß EDI abgegeben, so wird die Überlassung der Waren dem Anmelder mittels einer Nachricht bekanntgegeben, welche mindestens die Identitätsbezeichnung der Zollanmeldung sowie den Überlassungszeitpunkt enthält.

(5) Werden die Elemente der Zollanmeldung in die Zollinformatiksysteme eingegeben, so gelten die Absätze 2, 3 und 4 sinngemäß.

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