Artikel 239 VO (EWG) 93/2454

(1) Die Zollbeschau wird an dem zu diesem Zweck bezeichneten Ort zu den dafür vorgesehenen Zeiten durchgeführt.

(2) Die Zollstelle kann jedoch auf Antrag des Anmelders die Zollbeschau an einem anderen Ort oder zu einer anderen Zeit vornehmen.

Dadurch entstehende Kosten trägt der Anmelder.

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