Artikel 262 VO (EWG) 93/2454

(1) Die Bewilligung nach Artikel 260 enthält folgende Angaben:

a)
die für die Annahme der vereinfachten Zollanmeldungen zuständigen Zollstellen;
b)
die Waren, für die sie gilt;
c)
nähere Angaben zu der Sicherheit, die vom Beteiligten für gegebenenfalls entstehende Zollschulden zu leisten ist.

Ferner werden in der Bewilligung Form und Inhalt der ergänzenden Zollanmeldungen sowie die Fristen bestimmt, innerhalb deren die Zollanmeldungen bei der hierfür bezeichneten Zollbehörde abzugeben sind.

(2) Die Zollbehörden können auf die Vorlage der ergänzenden Zollanmeldung verzichten, wenn sich die vereinfachte Zollanmeldung auf Waren bezieht, deren Wert niedriger ist als der in den betreffenden Gemeinschaftsvorschriften vorgesehene statistische Schwellenwert und sofern die vereinfachte Zollanmeldung alle für die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr erforderlichen Angaben enthält.

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