Artikel 280 VO (EWG) 93/2454

(1) Auf Antrag des Anmelders kann die Ausfuhrzollstelle Ausfuhranmeldungen annehmen, die nicht alle in Anhang 37 genannten Angaben enthalten.

Diese Anmeldungen müssen jedoch mindestens die nach Anhang 30A für eine unvollständige Anmeldung erforderlichen Angaben enthalten.

Bei Waren, für die Ausfuhrabgaben zu entrichten sind oder für die sonstige im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik vorgesehene Maßnahmen gelten, enthalten die Ausfuhranmeldungen darüber hinaus alle Angaben, die die Erhebung der Abgaben oder die Durchführung der Maßnahmen ermöglichen.

(2) Die Artikel 255 bis 259 gelten sinngemäß für Ausfuhranmeldungen.

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