Artikel 290a VO (EWG) 93/2454

Für dieses Kapitel sowie für die Anhänge 38b und 38c gelten folgende Begriffsbestimmungen:

a)
„zugelassener Wieger” : jeder Wirtschaftsbeteiligte, dem von einer Zollstelle die Bewilligung für das Wiegen frischer Bananen erteilt wurde;
b)
„Aufzeichnungen des Antragstellers” : alle für das Wiegen von frischen Bananen erforderlichen Unterlagen;
c)
„Nettogewicht frischer Bananen” : das Gewicht der Bananen selbst ohne Verpackungsmaterial oder Verpackungsbehältnisse jedweder Art;
d)
„Sendung frischer Bananen” : die Sendung, die die Gesamtmenge der auf ein einziges Beförderungsmittel verladenen und von einem einzigen Ausführer an einen oder mehrere Empfänger gelieferten frischen Bananen umfasst;
e)
„Entladeort” : jeder Ort, an dem eine Sendung frischer Bananen entladen oder im Rahmen eines Zollverfahrens angeliefert wird, beziehungsweise an dem im Containerverkehr der Container vom Schiff, Flugzeug oder anderen Hauptbeförderungsmittel abgeladen wird oder an dem der Container entleert wird.

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