Artikel 290c VO (EWG) 93/2454

(1) Zur Prüfung des Nettogewichts von frischen Bananen des KN Codes 08030019 bei der Einfuhr in die Gemeinschaft wird den Anmeldungen zum zollrechtlich freien Verkehr ein Wiegenachweis für Bananen beigefügt, der das Nettogewicht der betreffenden Sendung frischer Bananen nach Verpackungstyp und Ursprung angibt.

Der Wiegenachweis für Bananen wird nach dem in Anhang 38b genannten Verfahren von zugelassenen Wiegern auf einem Formular nach dem Muster in Anhang 38c ausgestellt.

Unter den von den Zollbehörden festzulegenden Voraussetzungen können diese Nachweise den Zollbehörden auch in elektronischer Form vorgelegt werden.

(2) Der zugelassene Wieger benachrichtigt die Zollbehörden vorab und unter Angabe von Verpackungstyp, Ursprung, Zeit und Ort, dass eine Sendung frischer Bananen zur Erstellung eines Wiegenachweises gewogen wird.

(3) Die Zollstellen überprüfen auf Grundlage der Risikoanalyse bei mindestens 5 % der jährlich vorgelegten Wiegenachweise für Bananen das darin angegebene Nettogewicht entweder durch Anwesenheit beim Wiegen der repräsentativen Bananenstichproben durch den zugelassenen Wieger oder durch eigenes Wiegen dieser Stichproben nach dem in Anhang 38b Nummern 1, 2 und 3 genannten Verfahren.

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