Artikel 296 VO (EWG) 93/2454

(1) Die Beförderung von Waren zwischen zwei in derselben Bewilligung bezeichneten Orten kann ohne Zollförmlichkeiten durchgeführt werden.

(2) Wird eine Beförderung von Waren zwischen zwei in verschiedenen Mitgliedstaaten ansässigen Bewilligungsinhabern vorgenommen und haben die betroffenen Zollbehörden keine vereinfachten Verfahren gemäß Absatz 3 vereinbart, wird das Kontrollexemplar T5 in Anhang 63 nach Maßgabe des nachfolgenden Verfahrens benutzt:

a)
Der Übertragende stellt das Kontrollexemplar T5 in dreifacher Ausfertigung (ein Original und zwei Durchschriften) aus. Die Durchschriften sind in geeigneter Weise zu numerieren.
b)
Das Kontrollexemplar T5 muß folgende Angaben enthalten:

im Feld A ( „Abgangszollstelle” ), die Adresse der zuständigen in der Bewilligung des Übertragenden bestimmte Zollstelle,

im Feld 2, Name oder Firma, sowie vollständige Adresse und Bewilligungsnummer des Übertragenden,

im Feld 8, Name oder Firma, sowie vollständige Adresse und Bewilligungsnummer des Übernehmers,

im Feld „wichtiger Hinweis” und im Feld B wird der Text durchgestrichen,

im Feld 31 die Beschreibung der Waren im Zeitpunkt der Übertragung, sowie die Stückzahl und im Feld 33 der entsprechende KN-Code,

im Feld 38 die Eigenmasse der Waren,

im Feld 103 die Nettomenge der Waren in Buchstaben,

im Feld 104 ist das Feld „Andere (genaue Angaben)” anzukreuzen und dahinter in Großbuchstaben einer der nachstehenden Vermerke einzutragen:

BESONDERE VERWENDUNG: WAREN MIT DENEN DIE PFLICHTEN AUF DEN ÜBERNEHMER ÜBERTRAGEN WERDEN (ARTIKEL 296 DER VERORDNUNG (EWG) Nr. 2454/93)

im Feld 106,

die Bemessungsgrundlagen für die Waren, wobei die Zollbehörden jedoch auf diese Angaben verzichten können;

Eintragungsnummer und Datum der Zollanmeldung zum zollrechtlich freien Verkehr, sowie Bezeichnung und Anschrift der betreffenden Zollstelle.

c)
Der Übertragende übermittelt dem Übernehmer den vollständigen Satz des Kontrollexemplars T5.
d)
Der Übernehmer legt der in seiner Bewilligung bestimmten Zollstelle diesen Satz des Kontrollexemplars T5 und das Original des Handelspapiers vor, aus dem sich das Empfangsdatum ergibt. Bei Auftreten von Mehr- oder Fehlmengen, Vertauschungen oder sonstigen Unregelmäßigkeiten informiert er unverzüglich diese Zollstelle.
e)
Die in der Bewilligung des Übernehmers bestimmte Zollstelle füllt das Feld J aus, trägt nach Prüfung der entsprechenden Handelspapiere das Datum des Warenempfangs durch den Übernehmer ein und datiert und stempelt das Original im Feld J und die zwei Durchschriften im Feld E ab. Die Zollstelle behält die zweite Durchschrift und gibt dem Übernehmer das Original und die erste Durchschrift zurück.
f)
Der Übernehmer nimmt die erste Durchschrift zu seinen Aufzeichnungen und übermittelt dem Übertragenden das Original.
g)
Der Übertragende nimmt das Original zu seinen Aufzeichnungen.

Die betroffenen Zollbehörden können in Übereinstimmung mit den Bestimmungen für den Gebrauch des Kontrollexemplars T5 vereinfachte Verfahren vereinbaren.

(3) Sofern die betroffenen Zollbehörden überzeugt sind, dass der ordnungsgemäße Ablauf des Verfahrens gewährleistet ist, können sie zulassen, dass die Beförderung von Waren zwischen zwei Bewilligungsinhabern, die in zwei verschiedenen Mitgliedstaaten ansässig sind, ohne das Kontrollexemplar T5 durchgeführt wird.

(4) Sofern eine Beförderung von Waren zwischen zwei Bewilligungsinhabern, die im gleichen Mitgliedstaat ansässig sind, durchgeführt wird, erfolgt diese Beförderung gemäß den nationalen Bestimmungen.

(5) Mit der Übernahme der Waren wird der Übernehmer der Inhaber der Verpflichtungen, die sich aus diesem Kapitel für die übernommenen Waren ergeben.

(6) Der Übertragende wird von seinen Verpflichtungen befreit, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

der Übernehmer hat die Waren erhalten und ist informiert worden, dass die Waren, für die die Pflichten übertragen werden, der zollamtlichen Überwachung der besonderen Verwendung unterliegen;

die Zollbehörde des Übernehmers hat die zollamtliche Überwachung übernommen; dies ist dann der Fall — es sei denn, die Zollbehörden haben es anders vorgesehen —, wenn der Übernehmer die Waren in seinen Aufzeichnungen eingeschrieben hat.

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